Gemäß §7 (2) der Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (Schweinehaltungshygieneverordnung – SchHaltHygV) darf der Tierarzt die Betreuung von Schweinebeständen nach §7 (1) der Verordnung nur durchführen, wenn er spezielles Fachwissen im Bereich einschlägiger tierseuchenrechtlicher Vorschriften, seuchenprophylaktischer und betriebshygienischer Maßnahmen und der Epidemiologie nachweisen kann.
Diese internetbasierte Fortbildung von ATF und Vetion.de vermittelt diese Kenntnisse und ist von allen Landestierärztekammern als Grundkurs zur Erlangung des besonderen Fachwissens anerkannt worden.